Keine Mietzinsminderung trotz COVID-19-Maßnahmen? OGH-Entscheidung bringt Klarheit!
Mit dieser Frage hat sich der OGH in einem Verfahren, begleitet von ScherbaumSeebacher und Federführung von Partner Mag. Sascha Verovnik, auseinandergesetzt.
Grundsätzlich gilt: Allgemeine staatliche Eingriffe werden als Unternehmensrisiko des Bestandnehmers angesehen. Umsatzeinbußen durch Zugangsbeschränkungen als unmittelbare Folge behördlicher Maßnahmen können jedoch eine Mietzinsminderung rechtfertigen.
In dem Fall der OGH-Entscheidung 5 Ob 88/23m wirkt sich die Beschränkung der Kundenanzahl, nach Aufhebung des Betretungsverbotes jedenfalls nicht auf das Bestandobjekt aus – und rechtfertigt daher keine Mietzinsminderung.
Die Entscheidung kann hier im Detail nachgelesen werden.