Verfassungsänderung gibt Ländern mehr Handlungsspielraum bei Leerstandsabgaben
Am 17.04.2024 hat der Nationalrat mit den Stimmen der Regierungsparteien und der SPÖ eine Änderung des Art. 11 Abs. 1 Z 3 B-VG beschlossen (siehe hier). Damit wird die „Erhebung öffentlicher Abgaben zum Zweck der Vermeidung der Nicht- oder Mindernutzung“ von Wohnraum ausdrücklich dem Kompetenzbereich der Länder zugeordnet. Dies erweitert deren Handlungsspielraum bei der Festlegung von Leerstands- bzw. Zweitwohnsitzabgaben – insbesondere bezüglich der Höhe entsprechender Abgaben.
Ob und in welchem Ausmaß von diesem erweiterten Kompetenzbereich Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Länder bzw. bei entsprechender landesgesetzlicher Ermächtigung in jenem der Gemeinden. Gleichzeitig stellen die Freiheit des Eigentums und das Sachlichkeitsgebot weiterhin wichtige Schranken für überzogene Abgabenhöhen dar.
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