CORONA-UPDATE: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung wird nochmals bis 31.03.2021 verlängert

Erst Mitte Oktober 2020 wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei vorliegender Überschuldung bis 31.01.2021 verlängert (siehe dazu: https://scherbaum-seebacher.at/2020/10/21/corona-update-aussetzung-der-insolvenzantragspflicht-bei-ueberschuldung-bis-31-01-2021-verlaengert/)

Der Gesetzgeber hat nunmehr das 2. Covid-19-Justiz-Begleitgesetz abermals novelliert und die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei vorliegender Überschuldung ein weiteres Mal bis 31.03.2021 verlängert (BGBl. I Nr. 157/2020; kundgemacht am 23.12.2020).

Daher gilt also für Unternehmen, die zwischen 16.03.2020 und 31.03.2021 in das Stadium der Überschuldung (negativer Vermögensstatus bei Liquidationswerten samt negativer Fortbestehensprognose) geraten, dass je nachdem, welcher Zeitpunkt später endet,

  • binnen 60 Tagen nach dem 31.03.2021 (also 30.06.2021) oder
  • binnen 120 Tagen nach tatsächlichem Eintritt der Überschuldung

ein Insolvenzeröffnungsantrag gestellt werden muss. Insolvenzeröffnungen aufgrund von Gläubigeranträgen bei (nur) vorliegender Überschuldung sind nach wie vor bis 31.03.2021 nicht möglich. Die Insolvenzantragspflicht bei vorliegender Zahlungsunfähigkeit gilt nach wie vor unverändert!

Erleichterter Sanierungsplan

Die Novellierung beinhaltet überdies eine Verlängerung der Zahlungshöchstfrist bei Abschluss eines Sanierungsplanes von 2 auf längstens 3 Jahre (§ 11a 2. Covid-19-JuBG). Dahinter steht die Absicht des Gesetzgebers, das Zustandekommen eines Sanierungsplanes aufgrund der Auswirkungen der Pandemie zu erleichtern. Diese Regelung gilt (vorerst) für Anträge auf Abschluss eines Sanierungsplanes, die bis 31.12.2021eingebracht werden.

Mag. Gerhard Schedlbauer

Insolvenzrecht, Restrukturierung, Masseverwaltung
Anfechtungsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
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Dr. Norbert Scherbaum

Bank- und Kapitalmarktrecht
Insolvenzrecht, Restrukturierung, Masseverwaltung