Corona-Update: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bis 31.01.2021 verlängert

Die Insolvenzantragspflicht bei vorliegender Überschuldung wurde im Rahmen der ersten Lockdown-Maßnahmen Anfang April dieses Jahres bis 30.06.2020 ausgesetzt und mit erstmaliger Novellierung (BGBl. I Nr. 58/2020) bis 30.10.2020 verlängert.

Der Gesetzgeber hat diese Frist zur Hintanhaltung von Insolvenzeröffnungen abermals mit BGBl. I Nr. 113/2020 (kundgemacht am 14.10.2020) bis 31.01.2021 verlängert. Gerät oder geriet ein Unternehmen daher in der Zeit zwischen 16.03.2020 und 30.01.2021 in das Stadium der Überschuldung (negativer Vermögensstatus bei Liquidationswerten samt negativer Fortbestehensprognose), muss ohne schuldhaftes Zögern, jedenfalls spätestens

  • binnen 60 Tagen nach dem 31.01.2021 (also 31.03.2021) oder
  • binnen 120 Tagen nach tatsächlichem Eintritt der Überschuldung

ein Insolvenzeröffnungsantrag gestellt werden, je nachdem welcher dieser beiden Zeiträume später endet. Insolvenzeröffnungen auf Grundlage von Gläubigeranträgen bei (nur) vorliegender Überschuldung sind demnach bis zum 31.01.2021 nicht möglich, sehr wohl aber wieder ab dem 01.02.2021.

ACHTUNG: Die Insolvenzantragspflicht bei vorliegender Zahlungsunfähigkeit gilt unverändert! Für die Geschäftsführung ist daher nach wie vor größte Sorgfalt geboten, den Eintritt einer möglichen Zahlungsunfähigkeit zu überwachen, um eine persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung zu vermeiden.

Mag. Gerhard Schedlbauer

Insolvenzrecht, Restrukturierung, Masseverwaltung
Anfechtungsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
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