Bau aktuell: „Zu den Rechtsfolgen des Vertragsrücktritts nach § 1170b ABGB (Sicherstellungsrecht des Werkunternehmers) am Beispiel der Mängelbehebung nach der ÖNORM B 2110“
In der neuen Ausgabe von bau aktuell, der Fachzeitschrift für Baurecht – Baubetriebswirtschaft und Baumangement, behandeln Kanzleipartner Dr. Georg Seebacher und Rechtsanwalt Mag. Lukas Andrieu die Rechtsfolgen eines Rücktritts vom Bauvertrag, wenn der der Bauherr den Erlag einer Sicherstellung (§ 1170b ABGB) verweigert. Was sind die Rechtsfolgen wenn zu diesem Zeitpunkt Baumängel vorhanden sind und welche Auswirkung hat die Vereinbarung der ÖNORM B 2110 als Vertragsgrundlage?
Aus Sicht der anwaltlichen Baupraxis ist vermehrt zu beobachten, dass Bauunternehmer auch noch nach Übergabe vom Bauherrn Sicherstellung nach § 1170b ABGB verlangen. Bei Vorliegen von Mängeln herrscht zwischen Werkunternehmern und Bauherren oft Streit darüber, welche Rechtsfolgen ausgelöst werden, wenn der Bauherr dem Sicherstellungsbegehren in dieser Projektphase nicht nachkommt. Wird die Sicherstellung nicht geleistet, erklärt der Werkunternehmer – wie in § 1170b ABGB vorgesehen – in der Regel die Vertragsaufhebung. Ist die Bauleistung zu diesem Zeitpunkt mangelhaft, stellt sich die Frage, ob und wie sich der Vertragsrücktritt des Werkunternehmers auf vertragliche Zurückbehaltungsrechte oder Regelungen zur Mängelbehebung auswirkt. ZB sieht Punkt 10.4 der ÖNORM B 21101 vor, dass der Bauherr den Werklohn bis zur Höhe des Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mängelbehebung zurückhalten darf. Doch sind diese oder vergleichbare Regelungen auch noch nach dem Vertragsrücktritt anwendbar?