Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit – Bundesrepublik Deutschland
Vertretungsbefugte Organe österreichischer Unternehmungen, die für Tochtergesellschaften in Deutschland zuständig sind, sollten unbedingt beachten, dass zwar die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31.12.2020 verlängert wurde, dass aber ab 01.10.2020 der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit wieder haftungsrechtlich zu beachten ist.
Gem. § 15 Abs 1 (deutscher) Insolvenzordnung ist ein Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Zahlungsunfähigkeit nach dem BGH ist jener Schuldner, der eine Liquiditätslücke von 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten hat und diese nicht innerhalb von drei Wochen ausgleichen kann. Ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist mit einem Liquiditätsstatus und einer Liquiditätsplanung festzustellen. Daher gilt auch in Deutschland, dass die Privilegierung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31.12.2020 nur jenen Geschäftsführern bzw. Unternehmen zukommt, die zwar überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind.
Vorständen und Geschäftsführern ist daher anzuraten, bei Liquiditätsproblemen noch vor dem 01.10.2020 abzuklären, ob eine außergerichtliche Sanierung möglich ist oder aber ob ein gerichtliches Sanierungsverfahren in Deutschland eingeleitet werden muss.