Update zu Corona Kurzarbeit
Mit 19. März 2020 wurden die aktuellen Anträge, Richtlinien und Informationen zur „Corona – Kurzarbeit“ veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie die wesentlichsten Punkte zusammengefasst:
- Die Beantragung kann rückwirkend ab 1.3.2020 erfolgen.
- In der Vereinbarung ist festzulegen, ob das gesamte Unternehmen, einzelne Betriebe oder nur organisatorisch abgrenzbare Teile (z.B. einzelne Betriebsstandorte oder einzelne Kollektivvertragsbereiche) von der Kurzarbeit erfasst sein sollen, was (auch) für die Feststellung/Beurteilung der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes von Bedeutung ist.
- Die Arbeitszeit muss im Kurzarbeitszeitraum im Durchschnitt 10% bis 90% der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder – bei Teilzeitbeschäftigten – der vereinbarten Normalarbeitszeit betragen. Sie kann temporär aber auch 0% sein.
- Die Kurzarbeitsvereinbarung kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.
- Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte werden ab dem ersten Tag übernommen.
- Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind förderbar.
- Mitglieder des geschäftsführenden Organs sind förderbar, wenn sie ASVG-versichert sind.
- Lehrlinge sind dann förderbar, wenn sie von der Sozialpartnervereinbarung umschlossen sind.
- Alturlaubsansprüche sowie Zeitguthaben sind tunlichst (aber nicht zwingend) abzubauen. Alturlaube und Zeitguthaben können auch während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden. Für diese Zeiten besteht jedoch kein Anspruch auf Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS. Im Falle der Verlängerung der Kurzarbeit muss sich das Unternehmen ernstlich um den Abbau von drei Wochen des laufenden Urlaubsanspruchs bemühen.
- Der Beschäftigtenstand ist während des Kurzarbeitszeitraums und allenfalls während einer zusätzlich vereinbarten Behaltefrist aufrecht zu erhalten; für die Behaltefrist kann ein eingeschränkter sachlicher und personeller Geltungsbereich vereinbart werden.
- Von der Erfüllung der Voraussetzung der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes kann das AMS ausnahmeweise absehen, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes unmöglich erscheinen lassen. Hier ist eine rückwirkende Genehmigung nicht möglich.
- Unterstützungsleistungen nach § 32 Epidemiegesetz (Verdienstentgang) schließen die Kurzarbeitsunterstützung aus.
- Wird ein Unternehmen während laufender Kurzarbeit insolvent (Eröffnung eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens), ist die Kurzarbeitsbeihilfe vorzeitig zu beenden
Für den Fall, dass eine etwaige Antragsstellung für Sie von Relevanz ist, finden Sie in den angeführten Links die aktuellen Dokumente:
- AMS-Antrag für „COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe“
- Bundesrichtlinie des AMS zur Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe
- Sozialpartnervereinbarungen (als Betriebsvereinbarung sowie Einzelvereinbarung), welche gleichzeitig auch als Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit dient und von Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. allen Arbeitnehmern zu unterzeichnen und dem AMS-Antrag beizulegen ist.
Für Rückfragen und Unterstützung bei der Antragstellung stehen wir gerne zur Verfügung.