GMBH-GRÜNDUNGSPRIVILEGIERUNG ABGESCHAFFT: WAS IST ZU TUN?

Seit Januar 2024 gilt das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023), welches bedeutsame Novellen für GmbHs mit sich bringt. So wurde das Stammkapital für GmbHs von 35.000,00 Euro auf 10.000,00 Euro herabgesetzt. Zugleich entfiel mit der Novelle § 10b GmbHG, welcher die Gründungsprivilegierung normierte. Nun stellt sich die Frage, was bei bestehenden gründungsprivilegierten GmbHs zu beachten ist.

Das ScherbaumSeebacher Gesellschaftsrechtsteam fasst zusammen:

  1. Grundsatz der Kontinuität: Eine vor dem 1.1.2024 ins Firmenbuch eingetragene Gründungsprivilegierung kann grundsätzlich beibehalten werden. Die Übergangsbestimmung des § 127 Abs 30 Satz 1 normiert, dass § 10b GmbHG, trotz dessen Aufhebung, weiterhin auf bestehende gründungsprivilegierte Gesellschaften anzuwenden ist.
  2. Kein Zeitablauf mehr: Vor dem GesRÄG 2023 endete die Gründungsprivilegierung ex lege nach 10 Jahren. Mit Aufhebung des § 10b GmbHG entfällt zugleich die automatische Beendigung der Gründungsprivilegierung durch Zeitablauf (§ 127 Abs 30 Satz 1 GmbHG).
  3. Dennoch indirekter Zwang zur Beendigung der Gründungsprivilegierung: Aufgrund des Grundsatzes der Kontinuität müssen Gesellschafter:innen, die eine Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen haben, nicht zwingend umgehend tätig werden. Jedoch werden Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die nicht gleichzeitig die Beendigung der Gründungsprivilegierung vorsehen, ab 1.1.2025 (!) nicht mehr im Firmenbuch eingetragen (§ 127 Abs 30 Satz 2 GmbHG); damit werden gründungsprivilegierte Gesellschaften indirekt zum Handeln „bewegt“.
  4. Maßnahme: Gesellschaftsvertragsänderung durch Kapitalherabsetzung: Die Beendigung der Gründungsprivilegierung stellt eine Kapitalherabsetzungsmaßnahme dar und bedarf einer Änderung des Gesellschaftsvertrages. Entgegen § 55 Abs. 2 GmbHG ist ein der Kapitalherabsetzung vorangehender Gläubigeraufruf jedoch dann nicht notwendig, wenn die übernommenen Stammeinlagen zumindest gleich hoch sind, wie die bisherigen gründungsprivilegierten Stammeinlagen (§ 127 Abs 30 letzter Satz GmbHG). Dies wird der Regelfall sein.