Corona-Krise: Die wichtigsten Fragen & Antworten zur Kurzarbeit
Wer kann Kurzarbeit beantragen?
Grundsätzlich kann jeder Arbeitgeber für einen Betrieb, unabhängig von der Größe, der wirtschaftlich durch die COVID-19-Krise betroffen ist, Kurzarbeit beantragen. Lediglich Lehrlinge dürfen nicht in Kurzarbeit einbezogen werden. Auch Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen können Kurzarbeit machen.
Wie geht es von statten?
Zunächst sind bei AMS oder WKO oder Gewerkschaften Informationen einzuholen, wobei dies angesichts der aktuellen Dringlichkeit bzw. der Krisensituation telefonisch oder per Mail erfolgen soll.
Erforderlich für die Beantragung ist der Abschluss einer Sozialpartnervereinbarung zwischen Wirtschaftskammer und Gewerkschaft sowie eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. bei Betrieben ohne Betriebsrat eine Einzelvereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern. Die Wirtschaftskammer hat dazu bereits ein Muster „Corona Kurzarbeit“ zur Verfügung gestellt, das auf der HP der WKO abrufbar ist. Diese Muster-Sozialpartnervereinbarung ist auch gleichzeitig die Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (bzw bei Betrieben ohne Betriebsrat die Einzelvereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern).
Weiters ist ein AMS Antragsformular auszufüllen und darin eine Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten anzuführen. Ein kurzer Verweis auf die gesetzlich und behördlich getroffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus und die damit im Zusammenhang stehenden negativen wirtschaftlichen Auswirkungen für den Betrieb dürfte derzeit als Begründung genügen.
Die Sozialpartnervereinbarung sowie Betriebs- bzw. Einzelvereinbarung (in Form eines einheitlichen Dokuments) und das Antragsformular samt Begründung sind an das AMS zu übermitteln (via eAMS oder Mail). Das AMS leitet die Unterlagen an die Wirtschaftskammer und die zuständigen Fachgewerkschaften weiter, die die Vereinbarung prüfen und die Zustimmung erteilen (bzw. verweigern) oder auch eine persönliche Beratung fordern können.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Arbeitnehmer müssen Urlaubszeiten aus früheren Urlaubsjahren und Zeitausgleich vor Beginn oder während der Kurzarbeit auf Wunsch des Arbeitgebers konsumieren. Der laufende Urlaubsanspruch muss im Rahmen des Erstantrags noch nicht verwendet werden. Wird die Kurzarbeit aber über die ersten 3 Monate hinaus verlängert, müssen auch weitere 3 Wochen des laufenden Urlaubsanspruchs konsumiert werden.
Die Normalarbeitszeit muss reduziert werden, wobei eine Reduktion um bis zu 90 % möglich ist. Die NAZ muss daher im Durchschnitt mindestens 10% betragen. Diese Reduktion betrifft den Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraums. Zeitweise kann die Arbeitszeit daher auch auf 0 % reduziert werden. (z.B: in einer Woche 0%, in der nächsten Woche 50%, usw).
Für die ausgefallenen Arbeitsstunden erhält der Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsunterstützung, die dem Arbeitgeber zur Gänze vom AMS durch die Kurzarbeitsbeihilfe ersetzt wird.
Die Sozialversicherungsbeiträge müssen vom Arbeitgeber allerdings in der Höhe des Entgelts wie vor der Kurzarbeit geleistet werden. Das AMS ersetzt die Mehrkosten erst ab dem 4. Monat.
Allfällige Sonderreglungen in Kollektivverträgen müssen weiterhin beachtet werden.
Für welche Mitarbeiter kann Kurzarbeit beantragt werden?
Kurzarbeit ist sowohl für Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigte möglich. Die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten ist im selben Prozentausmaß zu kürzen wie bei Vollzeitbeschäftigten.
Wie lange ist Kurzarbeit möglich?
Die Dauer ist grundsätzlich mit 3 Monaten beschränkt, es ist aber eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.
Gibt es Besonderheiten bei Arbeitskräfteüberlassung?
Der Beschäftigerbetrieb hat die Sozialpartner-Einzelvereinbarung mit zu unterfertigten, im Formular sind die entsprechend vom Beschäftigerbetrieb relevanten Informationen angeführt. Darin muss der Beschäftiger ebenfalls erklären, dass er zu Betriebskontrollen zur Einhaltung der Vereinbarung bereit ist.
Sowohl Beschäftiger als auch Überlasser haben sich im Rahmen der Sozialpartnervereinbarung üblicherweise zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes zu verpflichten, und zwar sowohl während der Kurzarbeit als auch idR ein Monat danach.
Eine Kombination von Kurzarbeit und anderweitiger Überlassung ist im selben Zeitraum nicht möglich. Die an den Beschäftiger überlassenen AN, für die Kurzarbeit vereinbart wurde, dürfen in keinen anderen Beschäftigerbetrieben (auch nicht stundenweise) beschäftigt werden.
Während der Kurzarbeit ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen der Einsatz überlassener AN untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit dem zuständigen Betriebsrat hergestellt.