Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung

Die Insolvenzantragspflicht bei vorliegender Überschuldung wurde durch das 2. COVID-19-JuBG für den Zeitraum von 01.03.2020 bis 30.06.2020 ausgesetzt. Diese Frist wurde nun mit BGBl. I Nr. 58/2020 vom 02.07.2020 bis 31.10.2020 verlängert. Es gilt daher für den Insolvenzeröffnungsgrund der Überschuldung, dass ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen 60 Tagen nach dem 31.10.2020 (also bis 30.12.2020) oder binnen 120 Tagen nach objektivem Eintritt der Überschuldung ein Insolvenzantrag gestellt werden muss, je nachdem welcher Zeitraum später endet. Insolvenzeröffnungen aufgrund von Gläubigeranträgen bei (nur) vorliegender Überschuldung sind bis zum 31.10.2020 nicht möglich.

ACHTUNG: Die Insolvenzantragspflicht und die Möglichkeit zur Eröffnung von Insolvenzverfahren aufgrund von Gläubigeranträgen bei vorliegender Zahlungsunfähigkeit gilt unverändert. Es ist daher vor allem für Geschäftsführer besondere Sorgfalt bei der Prüfung und Abgrenzung der Überschuldung zur Zahlungsunfähigkeit geboten.

Mag. Gerhard Schedlbauer

Insolvenzrecht, Restrukturierung, Masseverwaltung
Anfechtungsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
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Dr. Norbert Scherbaum

Bank- und Kapitalmarktrecht
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