TREND KLEINWOHNUNGEN

Aktuell gibt es im Bereich der frei finanzierten Wohnbauten einen Trend hin zu Kleinwohnungen. Ein Grund dafür ist die Zunahme von Singlehaushalten. Zudem ist der Erwerb von Anlegerwohnungen zur Vermietung für Privatinvestoren interessant, da sie leistbar sind und eine bessere Rendite als größere Wohnungen versprechen. Auch Quadratmeterbegrenzungen im Rahmen der Mietzinsbeihilfe („sichere Mietzinszahlung“ auch bei sozialschwachen Mietern) tragen zu diesem Trend bei. Investoren sollten besonders drauf achten, dass zusätzliche Infrastruktur- oder Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Partyräume) und andere attraktive Angebote vorhanden sind.

„Shared Space Living“ UNd „Serviced Apartments“

Vor allem aufgrund der immer kleineren Wohnungsgrößen werden zunehmend Versuche unternommen, die „Infrastruktur“ aus der eigenen Wohnung hinaus in Gemeinschaftseinrichtungen der Wohnanlage auszugliedern. Das äußert sich etwa durch in der Wohnanlage vorhandene, tagesweise anmietbare „Gästewohnungen“ statt Gästezimmern. Zudem steigt die Zahl von anmietbaren Gemeinschaftsräumen. Das Wohnungseigentumsrecht ist grundsätzlich darauf ausgelegt, auch Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Spielplatz) rechtlich sachgerecht zu erfassen. Die neuen Gemeinschaftseinrichtungen werfen jedoch durch die Notwendigkeit einer wesentlich intensiveren „Bewirtschaftung“ bzw. Servicierung viele neue Fragen auf.

Dauerbrenner Airbnb’s

Oft ist der Wunsch nach solchen Gemeinschaftseinrichtungen weniger vom Anliegen geprägt, Infrastruktur für „Dauermieter“ zur Verfügung zu stellen und damit Häuser für diese attraktiver zu machen. Ausschlaggebend ist vielmehr die Tatsache, dass solche Gemeinschaftseinrichtungen es ermöglichen, Wohnungen attraktiv über Airbnb oder ähnliche Plattformen als Kurzzeit-Ferienwohnungen anzubieten. Dies wirft jedoch nicht nur wohnungseigentumsrechtliche, sondern auch massive raumordnungsrechtliche und gewerberechtliche Fragen auf und birgt Konfliktpotenzial.

Darüber hinaus sind Tendenzen erkennbar, dass bei Projekten, die entsprechend dem Bauträgervertragsgesetz abgewickelt, errichtet und verkauft werden, auch Gemeinschaftseinrichtungen wie Pools, Sauna, etc. mitprojektiert werden. Diese sind in weiterer Folge allgemeine Einrichtungen auf der Liegenschaft, wobei sich alle Eigentümer anteilig an den Kosten beteiligen müssen. Dabei ist es essenziell, dass diese Einrichtungen in entsprechenden Wohnungseigentumsverträgen vorgesehen sind und dass Rücksicht betreffend Erhaltung, Instandsetzung, etc. genommen wird.