CORONA UPDATE: Aktuelle Entwicklungen im Gesellschaftsrecht

Das Coronavirus hat den Alltag grundlegend verändert. Diesem Umstand wurde von der Gesetzgebung mit dem Covid-19-Gesetzespaket Rechnung getragen. Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen des 2. COVID-19-Gesetzes wurden mit der Novelle vom 23. Dezember 2020 adaptiert und verlängert.

Abhaltung von Gesellschafter-/Mitgliederversammlungen

Bei Gesellschaften und anderen juristischen Personen erfolgt die Beschlussfassung in der Regel in den jeweiligen Gesellschafter-/Mitgliederversammlungen. Bei der Abhaltung dieser Versammlungen waren die Gesellschafter/Mitglieder vor der Geltung des COVID-19-Gesetzes (mit wenigen Ausnahmen) auf physische Versammlungen angewiesen.

Aufgrund der Verlängerung der Geltung des COVID-19-Gesetzes sind Rechtsträger wie Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Genossenschaften, Privatstiftungen, Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine oder Sparkassen auch im Jahr 2021 (weiterhin) berechtigt, Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchzuführen und Beschlüsse auch auf andere Weise zu fassen. Konkret geht der Gesetzgeber dabei von der „optischen und akustischen Zweiwegverbindung in Echtzeit“ (Zweiseitige Videokonferenz mit Tonverbindung) aus. Einer besonderen Regelung im Gesellschaftsvertrag, in der Satzung oder der Stiftungsurkunde bedarf es nicht.

Frist zur Abhaltung von Generalversammlungen in einer GmbH

Die ordentliche Generalversammlung kann auch im Jahr 2021 innerhalb der ersten zwölf Monate – und nicht wie im gesetzlichen Regelfall vorgesehen, innerhalb der ersten acht Monate – des Geschäftsjahrs der Gesellschaft stattfinden.

Frist zur Abhaltung der Hauptversammlungen der AG

Auch bei der Aktiengesellschaft kann die ordentliche Hauptversammlung innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der Aktiengesellschaft stattfinden.

Aufsichtsratssitzungen (Achtung: Wegfall Ausnahmeregel)

Die Regelung zur Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen vierteljährlichen Aufsichtsratssitzungen, sofern eine rechtzeitige Abhaltung der Sitzung aufgrund von COVID-19 nicht möglich war, ist außer Kraft getreten. Momentan müssen die Aufsichtsratssitzungen also wieder turnusmäßig stattfinden.

Jahresabschlüsse

Die gesetzliche Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses mit einem Stichtag der vor dem 1. Jänner 2021 liegt, wird von 5 auf maximal 9 Monate erstreckt, sofern ein rechtzeitiges Aufstellen aufgrund von COVID-19 nicht möglich war. Die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses beträgt wieder 12 Monate.

Allgemeines

Die Bestimmungen zur Durchführung von Versammlungen gemäß § 1 COVID-19-GesG als auch die längere Frist für die Abhaltung der Hauptversammlung nach § 2 COVID-19-GesG gehen als spezielle gesetzliche Regelung abweichenden gesellschaftsinternen Bestimmungen vor.

Mag. Helmut Schmidt LL.M.

Gesellschaftsrecht und M&A
Bankrecht
Internationales Wirtschaftsvertragsrecht
[...]

Mag. Thomas Schwab

Gesellschaftsrecht und M&A
Datenschutzrecht
Immobilienrecht
[...]